1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit welcher das nationale Zivilprozessrecht vereinheitlicht wurde. Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO bestimmt, dass für die Rechtsmittel das Recht gilt, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Da der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010 am 8. November 2010 mitgeteilt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren folglich nach altem (kantonalem) Zivilprozessrecht.