G. Dagegen erhob Dr. iur. X. am 17. November 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den Anträgen: “1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 19. Oktober/08. November 2010 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren: