Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte aus, der Schuldner könne nicht gehört werden, wenn er geltend mache, das Recht zur Erhebung der Nachund Strafsteuern sei schon längstens verwirkt beziehungsweise die entsprechende Forderung verjährt. Da der Schuldner am 20. Oktober 2009 unterschriftlich anerkannt habe, an Nach- und Strafsteuern der Gemeinde einen Betrag von insgesamt Fr. 187'598.-- schuldig zu sein, würden sich seine Einwände überdies als gegen Treu und Glauben verstossend und als rechtsmissbräuchlich erweisen.