D. Am 23. September 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Rechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80 SchKG zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.-- zu verpflichten. 3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräumung des Regressrechtes zu Lasten des Beklagten.“