B. Am 21. April 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Dr. iur. X. den Betrag von Fr. 187'598.-- in Rechnung und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 21. Juli 2010. Am 23. Juli 2010 erfolgte die erste und am 23. August 2010 die zweite Mahnung über Fr. 187'598.-- zuzüglich Zins von 4% seit dem 22. Juli 2010, wobei in der zweiten Mahnung eine erneute Zahlungsfrist von zehn Tagen mit Androhung der Betreibungseinleitung bei deren unbenütztem Ablauf eingeräumt wurde.