X. die der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag anerkannte und sich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit erklärte. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung vom 22. September 2010 erwuchs die Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft, wobei der Steuerpflichtige von der Einschätzung in gesetzlich vorgeschriebener Weise Kenntnis erhalten hat. Dieser ist sodann auch auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden.