A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber Dr. iur. X. für die Jahre 1995 bis 2000 Nach- und Strafsteuern der C. Gemeinde (heute: Gemeinde C.) in der Höhe von Fr. 187'598.- -. Dabei wurde auf die Einigung vom 20. Oktober 2009 abgestellt, worin Dr. iur. X. die der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag anerkannte und sich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit erklärte.