{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-100_2011-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_100_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_100", "Checksum": "e0e1c8c6dc06136e9eb9d8890d3c9822"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.01.2011 KSK 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:58", "Checksum": "33fbc27342dc4ec7652b3939a7ad0a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 8 — 11\nder kommunalen Nach- und Strafsteuern konnte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sodann - wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht - auf Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemein-\nde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) stützen, wonach die Veranlagung\nder Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern in\nden Kompetenzbereich der kantonalen Behörde fällt. Der vom Beschwerdeführer\nvorgebrachte Einwand einer unzulässigen Rückwirkung ist dabei nicht zu hören.\nAls Verfahrensvorschrift ist Art. 25 Abs. 4 GKStG grundsätzlich mit dem Tag des\nInkrafttretens anwendbar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn - was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist - eine grundlegend neue Verfahrensordnung\ngeschaffen worden wäre, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht bestünde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n5. Aufl., Zürich 2006, N 327a mit Hinweisen). Von einer sachlichen Unzuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung kann somit keine Rede sein. Weitere mögliche Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die angeblich\nnicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar. Mit der\nunterschriftlichen Anerkennung der der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober\n2009 zugrunde liegenden Steuerfaktoren und des gesamten Steuerbetrages am\n20. Oktober 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Rückzug\nseiner Einsprachen bereit (Beschwerdegegner act. 04/2). Daraus erhellt, dass das\nrechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom\n29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt\nwurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von\nRechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht\nvor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsverfahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die\nentsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich anerkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in\nRechtskraft erwachsen lassen hat. Die Vorinstanz erkannte diesen offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu Recht, selbst wenn die entsprechende Einrede vom\nBeschwerdegegner nicht erhoben worden wäre, da er von Amtes wegen zu\nberücksichtigen ist (Honsell, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N\n34 zu Art. 2 ZGB).\n\nSeite 9 — 11\nd) An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009\nals gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerverfügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act.\n1). Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer\nnicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler\nVerfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und\nformgerecht verfügt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit\nnicht davon ausgegangen werden, dass die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 und deren Aufhebung irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 hatte. Somit ist die Beschwerde in\nBestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in\nVerbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden\nPartei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im\nEntscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 200.-- festgesetzt wird.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist\ndem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde\ngelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}