{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-100_2011-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_100_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_100", "Checksum": "e0e1c8c6dc06136e9eb9d8890d3c9822"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.01.2011 KSK 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:58", "Checksum": "33fbc27342dc4ec7652b3939a7ad0a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nWenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Nach- und Strafsteuer sei verwirkt, verkennt er, dass im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 81\nAbs. 1 SchKG haben sich die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung auf\ndie Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung zu stützen; Tilgung, Stundung\noder Verjährung, welche vor dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, dürfen im\nRechtsöffnungsverfahren hingegen nicht berücksichtigt werden (Staehelin, a.a.O.,\nN 5 zu Art. 81 SchKG). Entsprechend unterscheiden auch Art. 125 f. StG zwischen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung. Der Einwand, dass das\nRecht, eine Steuer zu veranlagen (Art. 125 Abs. 1 StG), ein Nachsteuerverfahren\neinzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen (Art. 146 Abs. 1 und 3 StG) verjährt\nbeziehungsweise verwirkt sei, stellt damit keine zulässige Einrede nach Art. 81\nAbs. 1 SchKG dar. Eingewendet werden könnte höchstens, seit der rechtskräftigen Festsetzung der Steuern sei die fünf- beziehungsweise zehnjährige Bezugsverjährungfrist nach Art. 126 StG abgelaufen. Da die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 datiert, ist dies aber vorliegend nicht der Fall und\nwird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht.\n\nEbenso verlangt der Beschwerdeführer eine materielle Überprüfung der Betreibungsforderung, wenn er vorbringt, das Nachsteuerverfahren sei nicht gehörig\neingeleitet worden und der Beschwerdegegner sei gar nicht zuständig, von ihm\n\nSeite 7 — 11\neine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben, zumal diese Vorbringen das\nVerfahren betreffen, welches mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober\n2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auch dies sind somit keine zulässigen\nEinreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, vielmehr wären sie im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Auf die Rüge des\nBeschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner und nicht von der Gemeinde\nC. betrieben worden, ist zu entgegnen, dass aus dem vom Beschwerdegegner\nvorgelegten Rechtsöffnungstitel, der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober\n2009, einzig dieser selbst, nicht aber die Gemeinde C. als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Steuerforderung erscheint (vgl. zum Erfordernis der Identität zwischen dem aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden: Staehelin,\na.a.O., N 33 ff. zu Art. 80 SchKG).\n\nc) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Betreibungsforderung auf einer den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten und in Rechtskraft\nerwachsenen Verfügung beruht und keine zulässigen Einreden nach Art. 81 Abs.\n1 SchKG erhoben wurden. Da der Rechtsöffnungsrichter den materiellen Bestand\nder Forderung nicht mehr prüfen kann, ist somit die definitive Rechtsöffnung zu\ngewähren, es sei denn, die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 sei\nnichtig, was vom Beschwerdeführer mit keinem Wort vorgebracht wird, jedoch von\nAmtes wegen zu prüfen ist (PKG 1990 Nr. 29). Fehlerhafte Entscheide sind nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende\nMangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht\nerkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit\nnicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur\nausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle\nund sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 261 E. 2.1).\n\nIm vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend\nmacht - die der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegende\nSteuerforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt oder das Recht auf deren\nVeranlagung verwirkt war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die\nMissachtung der Verwirkungsfrist bei der Steuerveranlagung ohnehin nicht deren\nabsolute Nichtigkeit nach sich, zumal es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel\nhandelt (Urteil des Bundesgerichts 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995 E. 5).\nNichts anderes gilt für die Verjährung, weshalb eine Veranlagungsverfügung, welche trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern\nbloss anfechtbar ist (BGE 133 II 366 E. 3.4). Ihre Zuständigkeit zur Veranlagung\n\n"}