{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-100_2011-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_100_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_100", "Checksum": "e0e1c8c6dc06136e9eb9d8890d3c9822"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.01.2011 KSK 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:58", "Checksum": "33fbc27342dc4ec7652b3939a7ad0a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n3.a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Im angefochtenen Entscheid würden\nRechtsanwalt Dr. iur. A. und B. „als Vertreter des Gläubigers“ bezeichnet. Bei diesen handle es sich aber um Vertreter der Gemeinde C. und nicht um solche des\nBeschwerdegegners, nämlich um den C. Gemeindejuristen und den kommunalen\nSteuerkommissär. Vermutlich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner als Gläubiger aufgetreten sei und nicht die Gemeinde C.. Beide\nGemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung\nteilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien. Sie hätten denn\nauch erstmals den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben, zu dem er sich\naber nicht mehr habe äussern können. Er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese beiden Vertreter der Gemeinde C. zum Gesuch des Kantons Graubünden eigene Aussagen hätten machen dürfen.\n\nSeite 5 — 11\nb) Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (AnwaltsG; BR 310.100) bestimmt als\nAusnahme vom Anwaltsmonopol (Art. 3 Abs. 1 AnwaltsG), dass die Vertretung vor\ndem (erstinstanzlichen) Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen\nausnahmsweise nicht den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist, weshalb\ndie Parteien in diesem Verfahren alle handlungsfähigen Personen mit ihrer Vertretung beauftragen können. Angesichts der Rechtsanwalt Dr. iur. A. von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit\nSubstitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act. 04/4), ist es in keiner Weise zu\nbeanstanden, dass sich der Beschwerdegegner an der vorinstanzlichen\nRechtsöffnungsverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hat vertreten\nlassen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um den Rechtskonsulenten sowie den Steuerverwalter der Gemeinde C. handelt, kann mitnichten gesagt werden, Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der\nRechtsöffnungsverhandlung teilgenommen. Vielmehr traten sie in der Eigenschaft\nals Vertreter des Beschwerdegegners auf und wurden sie hierzu von der kantonalen Steuerverwaltung doch auch ausdrücklich bevollmächtigt. Indem der Beschwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den\nVorbringen des heutigen Beschwerdegegners. Immerhin hat er am 14. Oktober\n2010 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen und wusste er\naufgrund der Vorladung vom 29. September 2010, dass die Teilnahme an der\nRechtsöffnungsverhandlung möglich, aber nicht zwingend erforderlich war. Das\nrechtliche Gehör wurde ihm somit offensichtlich gewährt. Er musste selbstredend\ndamit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung\nteilnehmen würde. Tat er dies selber nicht, so hat er dies selber zu vertreten. Sein\nEinwand, er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er um\ndie Vertretung des Beschwerdegegners gewusst hätte, verdient keinen Schutz,\nsteht es diesem doch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei, durch wen\ner sich vertreten lassen will. Auch bestand kein Anspruch des Beschwerdeführers,\ndie Person des Vertreters des Beschwerdegegners im Voraus zu erfahren.\n\n4.a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, weder der Kanton Graubünden\nnoch die Gemeinde C. hätten ihm bezüglich des kommunalen Nach- und Strafsteuerverfahrens je einen Einleitungsbeschluss zukommen lassen. Die Steuerforderung sei bereits seit geraumer Zeit verwirkt und seine Berufung hierauf könne\ngar nicht rechtsmissbräuchlich sein. Abgesehen davon sei der Vorwurf der\nRechtsmissbräuchlichkeit vom Beschwerdegegner auch gar nicht geltend gemacht\nworden. Dies zu Recht, denn er habe die Verwirkung bereits lange vor der Einlei-\n\nSeite 6 — 11\ntung des Betreibungsverfahrens geltend gemacht (zuletzt am 24. April 2010 gegenüber der Gemeinde C. und am 31. Juli 2010 gegenüber dem Kanton Graubünden). Sodann sei anfangs 2010 klar gewesen, dass die Gemeinde C. eine Nachsteuer verlange. Betrieben worden sei er aber nicht von der Gemeinde C., sondern vom Kanton Graubünden. Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteuerverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben. Selbstverständlich habe die Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden vom 29.\nOktober 2009 durch den Aufhebungsbeschluss der Gemeinde C. nicht wieder\nrechtswirksam werden können. Schliesslich dürfe das GKStG nicht rückwirkend\nangewandt werden, weshalb der Kanton Graubünden nicht berechtigt sei, vom\nBeschwerdeführer eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben.\n\nb) Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober\n2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; Eröffnungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind\nauch nicht ersichtlich.\n\n"}