{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-100_2011-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_100_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_100", "Checksum": "e0e1c8c6dc06136e9eb9d8890d3c9822"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.01.2011 KSK 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:58", "Checksum": "33fbc27342dc4ec7652b3939a7ad0a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nDer Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte aus, der Schuldner könne\nnicht gehört werden, wenn er geltend mache, das Recht zur Erhebung der Nachund Strafsteuern sei schon längstens verwirkt beziehungsweise die entsprechende Forderung verjährt. Da der Schuldner am 20. Oktober 2009 unterschriftlich anerkannt habe, an Nach- und Strafsteuern der Gemeinde einen Betrag von insgesamt Fr. 187'598.-- schuldig zu sein, würden sich seine Einwände überdies als\ngegen Treu und Glauben verstossend und als rechtsmissbräuchlich erweisen.\n\nG. Dagegen erhob Dr. iur. X. am 17. November 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den Anträgen:\n“1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 19. Oktober/08. November 2010 sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons\nGraubünden.“\n\nH. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren:\n\nSeite 3 — 11\n“1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.“\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die weiteren\nErwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (CH-ZPO;\nSR 272) in Kraft getreten, mit welcher das nationale Zivilprozessrecht vereinheitlicht wurde. Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO bestimmt, dass für die Rechtsmittel das\nRecht gilt, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Da der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010 am 8. November 2010\nmitgeteilt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren folglich nach altem (kantonalem) Zivilprozessrecht.\n\nb) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des\nEntscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233\nAbs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen\nvermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über\n\nSeite 4 — 11\neinen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu\nbeweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet\nworden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes\nwegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er\nmuss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und\nnicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner - über Art. 81\nSchKG hinaus - auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, in:\nBasler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 81 SchKG).\n\nb) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren\ngerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2\nSchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1\nGVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton\nGraubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind\nund als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.\n\n"}