{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-100_2011-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_100_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976875fafdd7ef0925ab371696838d90b26289166c626267647757777cdebef6d95edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_100", "Checksum": "e0e1c8c6dc06136e9eb9d8890d3c9822"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.01.2011 KSK 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:58", "Checksum": "33fbc27342dc4ec7652b3939a7ad0a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.01.2011 KSK 2010 100\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 4. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 100\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 02. Mai 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuar ad hoc Wolf\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes Dr. iur. X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 19. Oktober\n2010, mitgeteilt am 8. November 2010, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n -\nd e n , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen\nden Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des\nKantons Graubünden gegenüber Dr. iur. X. für die Jahre 1995 bis 2000 Nach- und\nStrafsteuern der C. Gemeinde (heute: Gemeinde C.) in der Höhe von Fr. 187'598.-\n-. Dabei wurde auf die Einigung vom 20. Oktober 2009 abgestellt, worin Dr. iur. X.\ndie der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag anerkannte und sich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit\nerklärte. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung vom 22. September 2010 erwuchs die Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft, wobei der Steuerpflichtige von der Einschätzung in gesetzlich vorgeschriebener Weise Kenntnis\nerhalten hat. Dieser ist sodann auch auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel,\ndie Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden.\n\nB. Am 21. April 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden\nDr. iur. X. den Betrag von Fr. 187'598.-- in Rechnung und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 21. Juli 2010. Am 23. Juli 2010 erfolgte die erste und am 23.\nAugust 2010 die zweite Mahnung über Fr. 187'598.-- zuzüglich Zins von 4% seit\ndem 22. Juli 2010, wobei in der zweiten Mahnung eine erneute Zahlungsfrist von\nzehn Tagen mit Androhung der Betreibungseinleitung bei deren unbenütztem Ablauf eingeräumt wurde.\n\nC. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. vom 9. September 2010 (Be-\ntreibungs-Nr. 21001861) wurde Dr. iur. X. vom Kanton Graubünden, vertreten\ndurch dessen Steuerverwaltung, aufgefordert, eine Forderung von insgesamt Fr.\n187'678.-- (Fr. 187'598.-- + Fr. 30.-- + Fr. 50.--) zuzüglich Zins von 4% seit dem\n22. Juli 2010 auf dem Betrag von Fr. 187'598.-- zu begleichen. Der Zahlungsbefehl wurde Dr. iur. X. am 15. September 2010 zugestellt, welcher gleichentags\nRechtsvorschlag erhob.\n\nD. Am 23. September 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons\nGraubünden beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Rechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen:\n“1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch\nfür die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80\nSchKG zu gewähren.\n2. Es sei der Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung\nvon Fr. 200.-- zu verpflichten.\n3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräumung des Regressrechtes zu Lasten des Beklagten.“\n\nSeite 2 — 11\nE. Mit Verfügung vom 29. September 2010 setzte der Bezirksgerichtspräsident\nPrättigau/Davos die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 19. Oktober\n2010 an und forderte Dr. iur. X. gleichzeitig zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 beantragte dieser die Verweigerung der nachgesuchten Rechtsöffnung. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 19. Oktober\n2010 nahmen der von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Substitutionsmöglichkeit bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. A. sowie B. teil, während\nDr. iur. X. auf eine Teilnahme verzichtete.\n\nF. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt:\n“1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21001861\ndes Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 187'598.-- nebst Zins\nzu 4% seit 22. Juli 2010, Fr. 30.-- Mahngebühren sowie Fr. 50.-- Betreibungsgebühren erteilt.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 600.--\ngehen zulasten des Dr. iur. X.. Sie werden beim Kanton Graubünden\nunter Regresserteilung auf Dr. iur. X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.\n3. Ausseramtlich hat Dr. iur. X. den Kanton Graubünden für seine Umtriebe mit Fr. 200.-- zu entschädigen.\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n5. [Mitteilung]“\n\n"}