5. Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1’000.- eine Spruchgebühr von Fr. 40.- bis Fr. 150.- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.