4. Das Kantonsgericht Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.