Diese Fragen wären in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu klären. Da das Vertretungsverhältnis weder urkundlich nachgewiesen noch liquide ausgewiesen werden konnte, erfüllen die eingereichten Urkunden die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann.