Seite 9 — 11 um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Richter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, würde die Beantwortung dieser Fragen den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Diese Fragen wären in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu klären.