Insbesondere ist nicht klar, ob die B. in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zwischen A. und dessen Vater überhaupt gutgläubig sein konnte. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein Auto mit einem Ersatzschlüssel an einem Samstag, als die Garage geschlossen war, abgeholt hatte und dessen Vater in der Folge die Garage in der Absicht aufsuchte, die Autoschlüssel abzuholen. Nebst dem Bestand einer Vollmacht ist darüber hinaus auch unklar, in welchem Umfang eine allfällige Vollmacht erteilt wurde beziehungsweise ob sich die Vollmacht lediglich auf das Abholen des Autoschlüssels bezieht oder ob auch die Abrechnung mit der Garage einen Teil der Vollmacht darstellt.