Bestand und Umfang einer Anscheinsvollmacht sind oftmals bestritten und daher sorgsam abzuklären (vgl. PKG 2001 Nr. 21 S: 107). Das Vertretungsverhältnis kann im vorliegenden Fall nicht aufgrund der Akten liquid ausgewiesen werden. Auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht auf das Bestehen einer Vollmacht geschlossen werden. Insbesondere ist nicht klar, ob die B. in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zwischen A. und dessen Vater überhaupt gutgläubig sein konnte.