Gemäss den Ausführungen der B. hat der Vater von A. den Arbeitsrapport unterschrieben, als er die Fahrzeugschlüssel abholte. Des Weiteren wird in der Stellungnahme vom 8. Februar 2010 an das Kantonsgericht Graubünden ausgeführt, A. habe sich weder darüber beklagt, dass die verrechneten Arbeiten ausgeführt, noch dass seinem Vater die Schlüssel ausgehändigt worden seien. Damit stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend allenfalls um eine Anscheinsvollmacht handelt, deren Wirksamkeit im Aussenverhältnis des guten Glaubens des Dritten bedarf. Bestand und Umfang einer Anscheinsvollmacht sind oftmals bestritten und daher sorgsam abzuklären (vgl. PKG 2001 Nr. 21 S: 107).