Urkunden, welche die Vertretungsbefugnis des Vaters von A. nachweisen, liegen im vorliegenden Fall keine vor. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren, welche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben oder eine Vollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden kann. Gemäss den Ausführungen der B. hat der Vater von A. den Arbeitsrapport unterschrieben, als er die Fahrzeugschlüssel abholte.