Diese Urkunden müssen das Vertretungsverhältnis in klarer und liquider Weise nachweisen. Ausnahmsweise dürfte Gerichtsnotorietät bezüglich des Vertretungsverhältnisses genügen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). Als Beweis müssen insbesondere auch ein Handelsregisterauszug des Schuldners oder Dokumente genügen, die belegen, dass er den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt hat (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 335). Urkunden, welche die Vertretungsbefugnis des Vaters von A. nachweisen, liegen im vorliegenden Fall keine vor.