Seite 8 — 11 werden kann. Hierbei muss unterschieden werden zwischen den Fragen, wann zivilrechtlich ein Vertretungsverhältnis vorliegt und welche Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen sind. Die Vollmacht kann zivilrechtlich auch in einem konkludenten Handeln gründen, dieses muss jedoch durch die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden, was meist nur durch Urkunden möglich ist. Diese Urkunden müssen das Vertretungsverhältnis in klarer und liquider Weise nachweisen.