c) Grundsätzlich kann gegen den Vertretenen aufgrund einer vom Vertreter unterzeichneten Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Umstritten ist, wie eine gewillkürte Vertretungsmacht nachgewiesen werden muss. Nach der einen Auffassung muss die Vertretungsmacht urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest notorisch sein, während nach der anderen Auffassung, die vom Bundesgericht als nicht willkürlich bezeichnet wurde (BGE 112 III 89), die Vollmacht auch durch ein konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen