Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 an das Kantonsgericht Graubünden, jemals einen Lieferschein oder eine Rechnung der B. unterschrieben zu haben. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Firma B. zu Recht davon ausgehen durfte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater ein Vertretungsverhältnis bestand und letztgenannter demnach auch zur Unterzeichnung des Lieferscheins befugt war.