Februar 2010 denn auch aus, der Vater des Beschwerdeführers habe den Fahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit den Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben. Das Auto sei bereits vorgängig von A. mit einem Ersatzschlüssel abgeholt worden. Der Vater von Herrn A. habe im Namen und Auftrag seines Sohnes gehandelt, weshalb der Arbeitsrapport unterzeichnet sei und als Schulanerkennung zu gelten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 an das Kantonsgericht Graubünden, jemals einen Lieferschein oder eine Rechnung der B. unterschrieben zu haben.