b) Der Lieferschein vom 27. November 2008 stellt nicht eine öffentliche Urkunde, sondern eine Privaturkunde dar. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters auf der Privaturkunde ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Mit anderen Worten müssen der Schuldner oder sein Vertreter die Urkunde selber unterzeichnet haben.