3.a) Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eignet sich diese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, Die