63 SchKG). Die Betreibungsferien beeinflussen nicht nur die Zulässigkeit der Betreibungshandlungen, sondern sind darüber hinaus auch für den Ablauf aller Fristen bedeutsam, ohne dass es dabei auf die Fragen ankommt, ob eine Betreibungshandlung überhaupt vorliegt. Die Verlängerung gilt auch für Rechtsmittelfristen, etwa die sich nach kantonaler ZPO richtenden Frist einer Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 63 SchKG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A. am 22. bzw. 23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde offensichtlich fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb darauf einzutreten ist.