Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen im Sinne von Art. 63 SchKG werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage allerdings nicht mitgezählt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Fristberechnung: der letzte Tag der Betreibungsferien war ein Freitag (1. Januar 2010), womit der erste Tag der Verlängerung der Montag (4. Januar 2010) und die dreitägige Verlängerung folglich am Mittwoch (6. Januar 2010) endete (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 63 SchKG).