d) Im vorliegenden Fall wurde die Betreibungshandlung – die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht während den Betreibungsferien vorgenommen. Allerdings fiel das Ende der an diese Betreibungshandlung anzuknüpfende Rechtsmittelfrist in die Zeit der Betreibungsferien. Gemäss Art. 63 SchKG wird demnach die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Die Betreibungsferien dauerten vom 18. Dezember 2009 bis zum 1. Januar 2010, wobei Betreibungsferien auch an Sonn- und Feiertagen enden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 31 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen im Sinne von Art.