Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Betreibungsferien und Rechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht mitgezählt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG).