Seite 5 — 11 Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art. 56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf. Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass in die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese Sperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt das Ende einer Frist jedoch in die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine Verlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art.