2 SchKG dürfen während den Betreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über