beziehungsweise, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 21. Dezember 2009. Gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gelten die Gerichtsferien unter anderem nicht für Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist, wie es gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO auch für die Rechtsöffnung normiert wird. Allerdings gehen dieser Regelung die bundesrechtlichen Normen vor. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während den Betreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.