c) Die Frist für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde beträgt 10 Tage (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.10) und Art. 59 Abs. 3 ZPO wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 11. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nachfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 4 ZPO). Vorliegend endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2009,