Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am 1. November 2009 mit einer Stellungnahme an das Bezirksgericht Inn gelangte und sich in diesem Zusammenhang auch für das Fernbleiben von der auf den 3. November 2009 angesetzten Verhandlung entschuldigte. Der Beschwerdeführer musste somit davon ausgehen, dass er zeitnah einen entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichtes Inn erhalten wird. Es bestand deshalb für ihn nach Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2a). Im vorliegenden Fall wird man zugunsten von A. davon ausgehen müssen, dass die Avisierung am 3. Dezember 2009 erfolgte.