geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E.1). Wird diese Abholfrist aufgrund einer Vereinbarung zwischen Post und Kundin über 7 Tage hinaus verlängert, so hat dies keinerlei fristrechtliche Relevanz (vgl. Michael Schöll, Postlagersendung und Rückbehalteauftrag, SJZ 97 [2001], S. 421f.; BGE 123 III 492 E.1).