Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 aus, Herr A. habe die Beschwerde erst am 23. Dezember 2009 der Post übergeben, also erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt oder liegt ein Zurückbehaltungsauftrag vor (vgl. BGE 123 III 492), so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird;