F. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 führte der Vertreter der B. aus, die Beschwerde von Herrn A. sei erst am 23. Dezember 2009 der Post übergeben worden, also nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Des Weiteren wird geltend gemacht, die auf dem Lieferschein und den Rechnungen ersichtlichen Arbeiten seien ordnungsgemäss ausgeführt worden. Das Fahrzeug sei mit einem Ersatzschlüssel von A. an einem Samstag (das Geschäft sei geschlossen gewesen) abgeholt worden. Der Vater von A. habe den Fahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit sei der Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben worden.