Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, der eingereichte und unterzeichnete Lieferschein, der genau beziffert sei, gelte als schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Demzufolge werde für den Betrag von Fr 231.35 nebst Zinsen die provisorische Rechtsöffnung erteilt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 22. Dezember 2009 (Poststempel: 23. Dezember 2009) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Dabei führt er insbesondere aus, er habe weder einen Lieferschein noch eine Rechnung der B. jemals unterschrieben.