Seite 2 — 11 2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechts gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 50.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“