Er sehe keinen Grund, für nicht erledigte Arbeiten auch noch etwas bezahlen zu müssen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. November 2009 nahmen keine der beiden Parteien teil. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. November 2009 in Sachen der B. gegen A., mitgeteilt am 30. November 2009, wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. 2009305 des BA Sur Tasna wird der von A. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 231.35 nebst Zins zu 5% seit 03.01.2009.