C. Sowohl die B. wie auch A. machten von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, Gebrauch. Der Vertreter der B., C., führte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2009 aus, A. habe weder auf die Rechnung, noch auf die Zahlungserinnerung, noch auf die Mahnungen reagiert. Das Unternehmen sei zwar bestrebt, ihren Kunden entgegenzukommen und auch gegenüber Abzahlungsvorschlägen sei man grundsätzlich nicht abgeneigt, die Anfrage müsse aber vom Kunden kommen.