In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 3. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen des Schuldners und Beschwerdeführers gegen die B . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt