{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-80_2010-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_80", "Checksum": "86364fb973655d5499498c15b3b6de75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.03.2010 KSK 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "6e63493dbd311035234e4ddd263a7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 9 — 11\num ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die\nVoraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird\nund der Richter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden\nhat, würde die Beantwortung dieser Fragen den Rahmen des summarischen\nRechtsöffnungsverfahrens sprengen. Diese Fragen wären in einem allfälligen\nordentlichen Prozess zu klären. Da das Vertretungsverhältnis weder urkundlich\nnachgewiesen noch liquide ausgewiesen werden konnte, erfüllen die\neingereichten Urkunden die Voraussetzungen eines provisorischen\nRechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht, weshalb die provisorische\nRechtsöffnung nicht erteilt werden kann.\n\n4. Das Kantonsgericht Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen\nzum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische\nRechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es der\nBeschwerdegegnerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren\nmit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG).\nOb sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht\nzu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.\n\n5. Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) wird für einen\ngerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem\nStreitwert bis zu Fr. 1’000.- eine Spruchgebühr von Fr. 40.- bis Fr. 150.- verlangt.\nDas obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für\nseinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der\nfür die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei\ndiesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens\nvon Fr. 150.- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene\nRechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.\n\n2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibungsnummer 2009305 des\nBetreibungsamtes Sur Tasna wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- gehen zu Lasten\nder B..\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten der\nB..\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}