{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-80_2010-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_80", "Checksum": "86364fb973655d5499498c15b3b6de75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.03.2010 KSK 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "6e63493dbd311035234e4ddd263a7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 11\nRechtsöffnung, Zürich 2000, S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG\n1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde\nund ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein\nRechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG).\n\nb) Der Lieferschein vom 27. November 2008 stellt nicht eine öffentliche\nUrkunde, sondern eine Privaturkunde dar. Die eigenhändige Unterschrift des\nSchuldners oder seines Vertreters auf der Privaturkunde ist Voraussetzung, um\nals provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Mit anderen Worten\nmüssen der Schuldner oder sein Vertreter die Urkunde selber unterzeichnet\nhaben. Es fällt auf, dass die sich auf dem Lieferschein befindende Unterschrift\neine völlig andere ist, als diejenigen Unterschriften, welche sich beispielsweise auf\ndem Zahlungsbefehl vom 11. August 2009, der Stellungnahme an das\nBezirksgericht Inn vom 1. November 2009 sowie der Beschwerde an das\nKantonsgericht Graubünden vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 befinden und\nallesamt die Unterschrift von A. darstellen. Es ist somit festzustellen, dass der\nUnterzeichner des Lieferscheins mit dem Beschwerdeführer nicht identisch ist. Die\nB. führt in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht Graubünden vom 8.\nFebruar 2010 denn auch aus, der Vater des Beschwerdeführers habe den\nFahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit\nden Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben.\nDas Auto sei bereits vorgängig von A. mit einem Ersatzschlüssel abgeholt worden.\nDer Vater von Herrn A. habe im Namen und Auftrag seines Sohnes gehandelt,\nweshalb der Arbeitsrapport unterzeichnet sei und als Schulanerkennung zu gelten\nhabe. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 22. bzw. 23.\nDezember 2009 an das Kantonsgericht Graubünden, jemals einen Lieferschein\noder eine Rechnung der B. unterschrieben zu haben. Nachfolgend ist demnach zu\nprüfen, ob die Firma B. zu Recht davon ausgehen durfte, dass zwischen dem\nBeschwerdeführer und dessen Vater ein Vertretungsverhältnis bestand und\nletztgenannter demnach auch zur Unterzeichnung des Lieferscheins befugt war.\n\nc) Grundsätzlich kann gegen den Vertretenen aufgrund einer vom Vertreter\nunterzeichneten Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.\nUmstritten ist, wie eine gewillkürte Vertretungsmacht nachgewiesen werden muss.\nNach der einen Auffassung muss die Vertretungsmacht urkundlich nachgewiesen\nwerden oder zumindest notorisch sein, während nach der anderen Auffassung, die\nvom Bundesgericht als nicht willkürlich bezeichnet wurde (BGE 112 III 89), die\nVollmacht auch durch ein konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen\n\nSeite 8 — 11\nwerden kann. Hierbei muss unterschieden werden zwischen den Fragen, wann\nzivilrechtlich ein Vertretungsverhältnis vorliegt und welche Beweismittel im\nRechtsöffnungsverfahren zugelassen sind. Die Vollmacht kann zivilrechtlich auch\nin einem konkludenten Handeln gründen, dieses muss jedoch durch die im\nsummarischen Verfahren zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden, was\nmeist nur durch Urkunden möglich ist. Diese Urkunden müssen das\nVertretungsverhältnis in klarer und liquider Weise nachweisen. Ausnahmsweise\ndürfte Gerichtsnotorietät bezüglich des Vertretungsverhältnisses genügen (vgl.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). Als Beweis müssen\ninsbesondere auch ein Handelsregisterauszug des Schuldners oder Dokumente\ngenügen, die belegen, dass er den Anschein des Bestehens einer Vollmacht\nerweckt hat (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 335). Urkunden, welche die\nVertretungsbefugnis des Vaters von A. nachweisen, liegen im vorliegenden Fall\nkeine vor. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren,\nwelche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben oder eine\nVollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden\nkann. Gemäss den Ausführungen der B. hat der Vater von A. den Arbeitsrapport\nunterschrieben, als er die Fahrzeugschlüssel abholte. Des Weiteren wird in der\nStellungnahme vom 8. Februar 2010 an das Kantonsgericht Graubünden\nausgeführt, A. habe sich weder darüber beklagt, dass die verrechneten Arbeiten\nausgeführt, noch dass seinem Vater die Schlüssel ausgehändigt worden seien.\nDamit stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend allenfalls um eine\nAnscheinsvollmacht handelt, deren Wirksamkeit im Aussenverhältnis des guten\nGlaubens des Dritten bedarf. Bestand und Umfang einer Anscheinsvollmacht sind\noftmals bestritten und daher sorgsam abzuklären (vgl. PKG 2001 Nr. 21 S: 107).\nDas Vertretungsverhältnis kann im vorliegenden Fall nicht aufgrund der Akten\nliquid ausgewiesen werden. Auch aufgrund des Verhaltens des\nBeschwerdeführers kann nicht auf das Bestehen einer Vollmacht geschlossen\nwerden. Insbesondere ist nicht klar, ob die B. in Bezug auf das\nVertretungsverhältnis zwischen A. und dessen Vater überhaupt gutgläubig sein\nkonnte. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein\nAuto mit einem Ersatzschlüssel an einem Samstag, als die Garage geschlossen\nwar, abgeholt hatte und dessen Vater in der Folge die Garage in der Absicht\naufsuchte, die Autoschlüssel abzuholen. Nebst dem Bestand einer Vollmacht ist\ndarüber hinaus auch unklar, in welchem Umfang eine allfällige Vollmacht erteilt\nwurde beziehungsweise ob sich die Vollmacht lediglich auf das Abholen des\nAutoschlüssels bezieht oder ob auch die Abrechnung mit der Garage einen Teil\nder Vollmacht darstellt. Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren\n\n"}