{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-80_2010-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_80", "Checksum": "86364fb973655d5499498c15b3b6de75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.03.2010 KSK 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "6e63493dbd311035234e4ddd263a7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 11\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art.\n56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des\nRechtsstillstandes auf den Fristenlauf. Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass\nin die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG)\noder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese\nSperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt das Ende einer Frist jedoch\nin die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine\nVerlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass\nsich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Betreibungsferien und\nRechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage,\nSonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht\nmitgezählt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG).\n\nd) Im vorliegenden Fall wurde die Betreibungshandlung – die Zustellung des\nRechtsöffnungsentscheides – nicht während den Betreibungsferien\nvorgenommen. Allerdings fiel das Ende der an diese Betreibungshandlung\nanzuknüpfende Rechtsmittelfrist in die Zeit der Betreibungsferien. Gemäss Art. 63\nSchKG wird demnach die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert.\nDie Betreibungsferien dauerten vom 18. Dezember 2009 bis zum 1. Januar 2010,\nwobei Betreibungsferien auch an Sonn- und Feiertagen enden können (vgl.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 31 SchKG). Bei der Berechnung\nder Frist von drei Tagen im Sinne von Art. 63 SchKG werden Samstag und\nSonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage allerdings nicht mitgezählt. Für den\nvorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Fristberechnung: der letzte Tag der\nBetreibungsferien war ein Freitag (1. Januar 2010), womit der erste Tag der\nVerlängerung der Montag (4. Januar 2010) und die dreitägige Verlängerung\nfolglich am Mittwoch (6. Januar 2010) endete (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,\na.a.O., N 4 zu Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien beeinflussen nicht nur die\nZulässigkeit der Betreibungshandlungen, sondern sind darüber hinaus auch für\nden Ablauf aller Fristen bedeutsam, ohne dass es dabei auf die Fragen ankommt,\nob eine Betreibungshandlung überhaupt vorliegt. Die Verlängerung gilt auch für\nRechtsmittelfristen, etwa die sich nach kantonaler ZPO richtenden Frist einer\nBeschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,\na.a.O., N 8 zu Art. 63 SchKG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A. am\n22. bzw. 23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde offensichtlich fristgerecht\neingereicht worden ist, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\n\nSeite 6 — 11\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu\nbeseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung\nweitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen\nProzessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die\nmateriellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu\nbefinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22;\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.\nAufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit\nprovisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige\nSchuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82\nSchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden\nBeweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben\nder Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die\nHöhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille\ndes Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die\nRechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des\nArt. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten\nSchriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und\ndergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des\nSchuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG;\nAmonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der\nunterzeichnete Lieferschein vom 27. November 2008 bezüglich der von der B.\nausgeführten Arbeiten überhaupt eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes\ndarstellt.\n\n3.a) Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eignet sich\ndiese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet ist.\nGemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des\nSchuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter\ndes Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich\nnachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, Die\n\n"}