{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-80_2010-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_80", "Checksum": "86364fb973655d5499498c15b3b6de75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.03.2010 KSK 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "6e63493dbd311035234e4ddd263a7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 11\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2009 wurde\nA. am 30. November 2009 mitgeteilt. Dieser holte die Postsendung jedoch nicht\nab, weshalb diese gemäss Auszug aus dem Track&Trace am 14. Dezember 2009\nan den Absender retourniert wurde. Gemäss der Auskunft der Poststelle Ardez\nkönne die genaue Avisierung des Einschreibens an Herrn A. nicht digital\naufgeführt werden, man sei allerdings der Ansicht, die Avisierung sei am 2. oder 3.\nDezember 2009 erfolgt. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung\nvom 8. Februar 2010 aus, Herr A. habe die Beschwerde erst am 23. Dezember\n2009 der Post übergeben, also erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist.\nEine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als\nzugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der\nAdressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen\nBriefkasten oder sein Postfach gelegt oder liegt ein Zurückbehaltungsauftrag vor\n(vgl. BGE 123 III 492), so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in\nwelchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist\nvon sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt,\nsofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III\n396, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E.1). Wird diese Abholfrist aufgrund einer\nVereinbarung zwischen Post und Kundin über 7 Tage hinaus verlängert, so hat\ndies keinerlei fristrechtliche Relevanz (vgl. Michael Schöll, Postlagersendung und\nRückbehalteauftrag, SJZ 97 [2001], S. 421f.; BGE 123 III 492 E.1). Personen, die\nin ein gerichtliches oder behördliches Verfahren involviert sind und demnach\nbehördliche Post zu erwarten haben, müssen dafür besorgt sein, dass die Post sie\ninnerhalb der 7-tägigen Abholfrist erreicht. Diese Grundsätze gelten auch im\n\nSeite 4 — 11\nSchuldbetreibungs- und Konkursverfahren (vgl. BGE 117 III 4). Der\nBeschwerdeführer hatte in einem Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben;\ner hatte demnach eine Weiterung des Verfahrens (Rechtsöffnungsverfahren) zu\nerwarten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am 1. November 2009 mit\neiner Stellungnahme an das Bezirksgericht Inn gelangte und sich in diesem\nZusammenhang auch für das Fernbleiben von der auf den 3. November 2009\nangesetzten Verhandlung entschuldigte. Der Beschwerdeführer musste somit\ndavon ausgehen, dass er zeitnah einen entsprechenden Entscheid des\nBezirksgerichtes Inn erhalten wird. Es bestand deshalb für ihn nach Treu und\nGlauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt\nwerden können (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2a). Im vorliegenden Fall wird man\nzugunsten von A. davon ausgehen müssen, dass die Avisierung am 3. Dezember\n2009 erfolgte. Die 7-tägige Abholfrist endete demnach am 10. Dezember 2009.\nDie Sendung gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt.\n\nc) Die Frist für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde beträgt 10 Tage\n(Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nSchuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.10) und Art. 59 Abs. 3 ZPO wird\nbei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende\nTatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 11.\nDezember 2009 zu laufen begonnen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen\nSamstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie\nam nachfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs.\n4 ZPO). Vorliegend endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2009,\nbeziehungsweise, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 21. Dezember 2009.\nGemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gelten die Gerichtsferien unter anderem nicht\nfür Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches\nVerfahren vorgeschrieben ist, wie es gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO auch für die\nRechtsöffnung normiert wird. Allerdings gehen dieser Regelung die\nbundesrechtlichen Normen vor. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während den\nBetreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach\nWeihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Erteilung\nder definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine\nBetreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des\nRechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den\nBetreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht\ndurchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden\n(Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\n\n"}