{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-80_2010-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b32ce6f5044a43e3654eeca7490ad2fe9057236ab505ebff9125b4a84a573f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_80", "Checksum": "86364fb973655d5499498c15b3b6de75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.03.2010 KSK 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "6e63493dbd311035234e4ddd263a7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2010 KSK 2009 80\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 80\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 3. November 2009,\nmitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen des Schuldners und\nBeschwerdeführers gegen die B . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit dem am 11. August 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer 2009305 wurde A. vom Betreibungsamt Sur Tasna\naufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 231.35 nebst Zins zu 8% seit dem\n3. Januar 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden nebst dem\nArbeitsrapport vom 27. November 2008 die Rechnung vom 4. Dezember 2008, die\nZahlungserinnerung vom 6. Februar 2009, die erste Mahnung vom 13. März 2009\nsowie eine zweite Mahnungen vom 6. Juni 2009, welche allerdings nicht abgeholt\nwurde, angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 17. August 2009 zugestellt,\nwelcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nB. Mit Schreiben vom 14. September 2009 gelangte die B. an das\nBezirksgericht Inn und ersuchte um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten\nBetrag.\n\nC. Sowohl die B. wie auch A. machten von der Möglichkeit, sich schriftlich\nvernehmen zu lassen, Gebrauch. Der Vertreter der B., C., führte in seiner Eingabe\nvom 20. Oktober 2009 aus, A. habe weder auf die Rechnung, noch auf die\nZahlungserinnerung, noch auf die Mahnungen reagiert. Das Unternehmen sei\nzwar bestrebt, ihren Kunden entgegenzukommen und auch gegenüber\nAbzahlungsvorschlägen sei man grundsätzlich nicht abgeneigt, die Anfrage müsse\naber vom Kunden kommen. A. machte in seiner Eingabe vom 1. November 2009\nim Wesentlichen geltend, die B. habe die ihnen aufgetragenen Arbeiten am Toyota\nLandcruiser nicht zu seiner Zufriedenheit beziehungsweise überhaupt nicht\nausgeführt, weshalb er sein Auto an eine offizielle Toyotagarage nach Visp\ngebracht habe, welche die gewünschten Arbeiten zu seiner vollsten Zufriedenheit\nerledigt hätte. Er sehe keinen Grund, für nicht erledigte Arbeiten auch noch etwas\nbezahlen zu müssen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. November 2009\nnahmen keine der beiden Parteien teil.\n\nD. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid\nvom 3. November 2009 in Sachen der B. gegen A., mitgeteilt am 30. November\n2009, wie folgt:\n\n„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der\nBetreibung Nr. 2009305 des BA Sur Tasna wird der von A.\nerhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin\ndie provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr.\n231.35 nebst Zins zu 5% seit 03.01.2009.\n\nSeite 2 — 11\n2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr.\n150.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der\nEinräumung des vollen Regressrechts gegenüber dem\nGesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des\nBezirksgerichtes Inn zu überweisen.\n\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin\neine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 50.00 zu\nbezahlen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n5. (Mitteilung).“\n\nBegründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, der eingereichte\nund unterzeichnete Lieferschein, der genau beziffert sei, gelte als schriftliche\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Demzufolge werde für\nden Betrag von Fr 231.35 nebst Zinsen die provisorische Rechtsöffnung erteilt.\n\nE. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 22. Dezember 2009 (Poststempel:\n23. Dezember 2009) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem\nsinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei\naufzuheben. Dabei führt er insbesondere aus, er habe weder einen Lieferschein\nnoch eine Rechnung der B. jemals unterschrieben.\n\nF. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 führte der Vertreter der B.\naus, die Beschwerde von Herrn A. sei erst am 23. Dezember 2009 der Post\nübergeben worden, also nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Des\nWeiteren wird geltend gemacht, die auf dem Lieferschein und den Rechnungen\nersichtlichen Arbeiten seien ordnungsgemäss ausgeführt worden. Das Fahrzeug\nsei mit einem Ersatzschlüssel von A. an einem Samstag (das Geschäft sei\ngeschlossen gewesen) abgeholt worden. Der Vater von A. habe den\nFahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit\nsei der Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und\nunterschrieben worden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde, soweit darauf\nüberhaupt einzutreten sei, abzuweisen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n"}