Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wird wie folgt ergänzt: „Die Z. hat X. für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 60.- zu entschädigen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 90.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und der Z.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen.